12. April 2021
Betroffenenrat spricht sich für Childhood-Haus aus #NRW
„Im Mittelpunkt [des Childhood-Hauses] stehen dabei die von sexualisierter und/oder körperlicher Gewalt betroffenen Kinder und Jugendlichen – und nicht die untersuchenden Ärzt:innen oder die ermittelnden Polizist:innen, Richter:innen und Rechtsanwält:innen.“

In seinem Bericht für die Kinderschutzkommission des Landtages von NRW vom 06.04.2021 hat der Betroffenenrat die Rolle des Childhood-Hauses für einen notwendigen Schutz betroffener Kinder/Jugendlicher in Verfahren noch einmal betont. Es bräuchte Standards zur Umsetzung von audiovisuellen Befragungen, u.a. in Bezug auf die Vorbereitung und Begleitung des Kindes sowie die Qualifizierung der involvierten Fachkräfte. Diese würde das Childhood-Haus nicht nur umsetzen, sondern auch weiterdenken und damit weit über das hinaus gehen, was andere Stellen leisten können.

In der Stellungnahme werden die Vorteile des Childhood-Hauses klar benannt:

• Beschleunigung der Verfahren zwischen den Akteur:innen
• Schließen von Schutzlücken
• Wesentliche Reduktion der Belastungssituation der betroffenen Kinder
und Jugendlichen in Verfahren

 

Großes Potential für Childhood-Haus
Im Rahmen der Eröffnung des Childhood-Hauses in Düsseldorf (dem ersten Haus in NRW) hatte Ministerpräsident Laschet sich bereits geäußert. Er sehe es als gemeinsame Aufgabe sowohl des Staates als auch der Gesellschaft an, Kinder zu schützen und den Kindern zu helfen. „Das geschieht auf wirksame und zugleich behutsame Weise in den Childhood-Häusern.“

Das Potenzial des Childhood-Hauses spiegelt sich auch in der Stellungnahme des UBSKM wieder: „Der Betroffenenrat fordert, dass kind- und betroffenengerechte Strafverfahren ab sofort in jedem Verfahren sicherzustellen sind, um die Belastungssituation von Verletzten so gut wie möglich zu minimieren. Dafür muss bundesweit und flächendeckend in Childhood-Häuser, Trauma-Ambulanzen, Fachberatungsstellen, spezialisierte Fachdezernate und Kompetenzzentren […]
investiert werden.“

 

Hintergrund
Seit Dezember 2019 gibt es in Deutschland ein Recht auf eine audiovisuelle Vernehmung bei Fällen gegen die sexuelle Selbstbestimmung, damit auch bei sexualisierter Gewalt an Minderjährigen. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10.12.2019 wurde § 58a Absatz 1 Strafprozessordnung der Satz angefügt: „Die Vernehmung muss nach Würdigung der dafür jeweils maßgeblichen Umstände aufgezeichnet werden und als richterliche Vernehmung erfolgen, wenn damit die schutzwürdigen Interessen von Personen, die durch Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184j StGB) verletzt worden sind, besser gewahrt werden können und der Zeuge der Bild-Ton-Aufzeichnung vor der Vernehmung zugestimmt hat.“

Stellungnahme des Betroffenenrats (06.04.2021)

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